Gutachten, welche finanzhof- oder gerichtshoffest sein sollen und somit im Sinne des §194 BauGB bzw. der ImmoWertV zu erstellen sind, liefern wir Ihnen gerne. Insbesondere für Bremen und Hannover bzw. für den gesamten Norden verfügen wir über eine valide Datengrundlage. Nenne Sie uns gerne Ihren Bewertungsgrund und die Immobilienart bzw. Lage und den Bewertungsstichtag und wir prüfen unmittelbar, ob wir Ihnen unsere Dienstleistung zu Ihrem Zweck anbieten können.
Gutachterliche Einschätzungen und aufgaben- bzw. vorhabenbezogene Beratung aus sachverständiger Sicht bieten eine ergänzende Dienstleistung und Sichtweise für Ihrer Beurteilung von diversen Immobilienfragestellungen.
„Transparente, prüfbare Wertermittlung verlangt Know-how, langjährige Erfahrung
und Augenmerk für die wesentlichen Details.“
Insbesondere würdigen wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (§8 ImmoWertV) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von wirtschaftlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.
Das Vollgutachten (gerichtsfest, finanzhoffest) wird in der Regel für formale Zwecke benötigt.
Der Verkehrswert ist der häufigste Wert, welcher durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Dieser entspricht regelmäßig auch dem „Marktwert“ (z.B. nach BelWertV) oder dem „gemeinen Wert“ (BewG) oder dem „Fair Value“ (IFRS). Es ist der wahrscheinlichste nächste Verkaufspreis zu einem Stichtag.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Insbesondere bewerten wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von tatsächlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.
Für private- oder im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter kann der „gemeine Wert“ durch den Steuerpflichtigen als Steuerbemessungsgrundlage nachgewiesen werden (§198 BewG: Nachweis des geringeren gemeinen Werts).
Dieser Wert bildet dann nach der Rechtsprechung, sofern dieser sachrichtig ermittelt wurde, die steuerliche Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen.
In der steuerlichen Wertermittlung sind regelmäßig Abweichungen von der Standardimmobilie aus Standarddaten zu würdigen.
Insofern – Umstände, welche in Standardableitungsdaten nicht enthalten waren.
(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.
Eine Bewertung von Immobilien im Sinne des IDW S 10 obliegt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Grundsätze zur Bewertung von Immobilien orientieren sich gem. IDW S 10 zur sachgerechten Anwendung an die etablierten Bewertungsverfahren. Der Bezug wird hiernach auf die ImmoWertV und die entsprechenden Maßgaben und somit auch stichtagsbezogenen empirischen Datengrundlagen hergestellt. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Sinne als flankierenden Bewertung / Unterlage i.S.d. ImmoWertV.
Hierfür bewerten wir für Sie alle Immobilienarten insbesondere Gewerbe-, Industrie- Spezial- bzw. Anlageimmobilien.
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale oder fiktive Vorgaben (z.B. auch Qualitätsstichtag nach einer Maßgabe) sind übliche Bewertungsanlässe.
Nennen Sie uns gerne Ihren Bewertungsgrund – wir nennen Ihnen die Bewertungsoptionen nach der ImmoWertV.
In der wohnwirtschaftlichen Mietwertermittlung liegen seit 2024 in allen größeren Städten und Gemeinden Mietspiegel vor. Hiernach kann i.d.R. vergleichsweise einfach und schnell bewertet werden.
Für gewerbliche Liegenschaften besteht meist aus mietvertraglichen Vereinbarungen heraus oder bei der Suche nach einem marktüblichen Mietzins im Rahmen neuer zu schließender Vereinbarungen der Wunsch oder die Notwendigkeit eines stichtagbezogenen Mietwertermittlung.
Für viele Gewerbeimmobilienarten können wir Ihnen diesbezügliche Unterstützung anbieten. Nennen Sie uns gern Ihren Bewertungsanlass.
Rechte stellen meist an sich einen Wert dar. Meist davon abweichend sind Werteinflüsse der durch Rechte begünstigten oder belasteten Immobilien. Beide Bewertungsanlässe führen wir gerne für Sie durch.
bewerten und erläutern wir für Sie gerne.
Wir verstehen unter Wirtschaftlichkeitsberechnung eine inhaltliche und rechnerische Gegenüberstellung von Handlungsoptionen ohne emotionale oder sonstige Bindung unter Einfluss von tatsächlichen und rechtlichen, ggf. steuerrechtlichen Gegebenheiten.
Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise und bieten eine zweite Meinung. In Text mit Herleitung und – oder im Gespräch.
Kurze Erstberechnungen bzw. Machbarkeitseinschätzungen sind ebenso möglich, wie der kompletten Prüfung maßgeblicher Einflussfaktoren wie z.B.
Eine Tischvorlage kann als schnelle Übersicht in ein Sachthema insbesondere hier im Kontext von Bewertungsfragen zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird die Informationsaufnahme und die möglicherweise daraus folgenden Entscheidungen erleichtert.
Die Tischvorlage ersetzt kein dezidiertes Gutachten, kann aber zur Einleitung oder Einordnung in einen Sachverhalt ressourcenschonend und schnell zur möglichen Entscheidung der weiteren Vorgehensweise wertvoll sein.
In der Regel benötigen wir bitte, sofern zur Hand:
Gerne erhalten Sie unsere Honorartabelle. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.