Herzlich Willkommen bei der IVBM - Gutachten & Beratung

Gutachten

Gutachten, welche finanzhof- oder gerichtshoffest sein sollen und somit im Sinne des §194 BauGB bzw. der ImmoWertV zu erstellen sind, liefern wir Ihnen gerne. Insbesondere für Bremen und Hannover bzw. für den gesamten Norden verfügen wir über eine valide Datengrundlage. Nenne Sie uns gerne Ihren Bewertungsgrund und die Immobilienart bzw. Lage und den Bewertungsstichtag und wir prüfen unmittelbar, ob wir Ihnen unsere Dienstleistung zu Ihrem Zweck anbieten können.

Beratung

Gutachterliche Einschätzungen und aufgaben- bzw. vorhabenbezogene Beratung aus sachverständiger Sicht bieten eine ergänzende Dienstleistung und Sichtweise für Ihrer Beurteilung von diversen Immobilienfragestellungen.

„Transparente, prüfbare Wertermittlung verlangt Know-how, langjährige Erfahrung
und Augenmerk für die wesentlichen Details.“

Leistungen

Wir erstellen für Sie Gutachten

  • wohnwirtschaftliche Immobilien
  • Gewerbe und Industrieimmobilien
  • viele Spezialimmobilien

Wir bewerten Lasten & Rechte z.B.

  • Erbbaurechte
  • Wohnungsrechte
  • Nießbrauchrechte
  • Baulasten

Insbesondere würdigen wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (§8 ImmoWertV) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von wirtschaftlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.

Das Vollgutachten (gerichtsfest, finanzhoffest) wird in der Regel für formale Zwecke benötigt.

Der Verkehrswert ist der häufigste Wert, welcher durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Dieser entspricht regelmäßig auch dem „Marktwert“ (z.B. nach BelWertV) oder dem „gemeinen Wert“ (BewG) oder dem „Fair Value“ (IFRS). Es ist der wahrscheinlichste nächste Verkaufspreis zu einem Stichtag.

§ 194 BauGB:

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

  • Gemeiner Wert (Verkehrswert)
  • Anfangs- Endwert
  • Teilwert
  • AfA-Aufteilung, Restnutzungsdauer eines Gebäudes.

Insbesondere bewerten wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von tatsächlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.

Für private- oder im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter kann der „gemeine Wert“ durch den Steuerpflichtigen als Steuerbemessungsgrundlage nachgewiesen werden (§198 BewG: Nachweis des geringeren gemeinen Werts).
Dieser Wert bildet dann nach der Rechtsprechung, sofern dieser sachrichtig ermittelt wurde, die steuerliche Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen.

In der steuerlichen Wertermittlung sind regelmäßig Abweichungen von der Standardimmobilie aus Standarddaten zu würdigen.

Häufig Bewertungsfälle sind:

  • Industrieimmobilien, teilweise Gewerbeimmobilien
  • besondere Sanierungs- oder Modernisierungsumstände
  • übergroße Grundstücke oder unübliche Grundstückszuschnitte
  • Bodenbesonderheiten z.B. Bodenverunreinigungen
  • unberücksichtigte Baulasten
  • unberücksichtigte mietvertragliche Belange
  • niedrige Bodenwerte
  • Lagen in einer Richtwertzone, welche nicht die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen – z.B. eine stark befahren Straßenlage

Insofern – Umstände, welche in Standardableitungsdaten nicht enthalten waren.

Bewertungsgesetz (BewG)
§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

Eine Bewertung von Immobilien im Sinne des IDW S 10 obliegt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Grundsätze zur Bewertung von Immobilien orientieren sich gem. IDW S 10 zur sachgerechten Anwendung an die etablierten Bewertungsverfahren. Der Bezug wird hiernach auf die ImmoWertV und die entsprechenden Maßgaben und somit auch stichtagsbezogenen empirischen Datengrundlagen hergestellt. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Sinne als flankierenden Bewertung / Unterlage i.S.d. ImmoWertV.

Hierfür bewerten wir für Sie alle Immobilienarten insbesondere Gewerbe-, Industrie- Spezial- bzw. Anlageimmobilien.
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale oder fiktive Vorgaben (z.B. auch Qualitätsstichtag nach einer Maßgabe) sind übliche Bewertungsanlässe.

Nennen Sie uns gerne Ihren Bewertungsgrund – wir nennen Ihnen die Bewertungsoptionen nach der ImmoWertV.

In der wohnwirtschaftlichen Mietwertermittlung liegen seit 2024 in allen größeren Städten und Gemeinden Mietspiegel vor. Hiernach kann i.d.R. vergleichsweise einfach und schnell bewertet werden.

Für gewerbliche Liegenschaften besteht meist aus mietvertraglichen Vereinbarungen heraus oder bei der Suche nach einem marktüblichen Mietzins im Rahmen neuer zu schließender Vereinbarungen der Wunsch oder die Notwendigkeit eines stichtagbezogenen Mietwertermittlung.

Für viele Gewerbeimmobilienarten können wir Ihnen diesbezügliche Unterstützung anbieten. Nennen Sie uns gern Ihren Bewertungsanlass.

Rechte stellen meist an sich einen Wert dar. Meist davon abweichend sind Werteinflüsse der durch Rechte begünstigten oder belasteten Immobilien. Beide Bewertungsanlässe führen wir gerne für Sie durch.

  • Abweichungen von einer wirtschaftlichen oder objektbezogen, unbeeinflussten Liegenschaft
  • Baulasten (dienend oder belastend)
  • Wohnungsrechte nach BGB (oder Wohnrechte nach WEG)
  • Nießbrauchrechte
  • Baulasten
  • Verkehrswert unter dem rechtlichen Einfluss eines Sanierungsgebietes
  • Erbbaurechte und Erbbaurechtsbelastungen

bewerten und erläutern wir für Sie gerne.

  • Vorhaben
  • Wertdispositionen
  • Asset-Allokation
  • Würdigung von Mietverträgen

Wir verstehen unter Wirtschaftlichkeitsberechnung eine inhaltliche und rechnerische Gegenüberstellung von Handlungsoptionen ohne emotionale oder sonstige Bindung unter Einfluss von tatsächlichen und rechtlichen, ggf. steuerrechtlichen Gegebenheiten.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise und bieten eine zweite Meinung. In Text mit Herleitung und – oder im Gespräch.

Erstberechnungen, Machbarkeitseinschätzungen, Prüfung

Kurze Erstberechnungen bzw. Machbarkeitseinschätzungen sind ebenso möglich, wie der kompletten Prüfung maßgeblicher Einflussfaktoren wie z.B.

  • Planungsrecht
  • Baurecht, Boden- oder Erschließungsbesonderheiten
  • immobilienspezifisches Steuerrecht
  • und natürlich Marktbesonderheiten- und Regelkonditionen.

Transparente Dokumentation

  • Bau-Planungs- bzw. Gesamtkosten
  • Gesamterträge
  • Zeiträume
  • Zinsen
  • Gesamtkosten (nicht nur Kostengruppen 100 – 700 nach DIN 276) inkl. aller
    Detailkosten und internen Kosten
  • DCF-Kalkulation, DCF-Betrachtung

Eine Tischvorlage kann als schnelle Übersicht in ein Sachthema insbesondere hier im Kontext von Bewertungsfragen zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird die Informationsaufnahme und die möglicherweise daraus folgenden Entscheidungen erleichtert.

Die Tischvorlage ersetzt kein dezidiertes Gutachten, kann aber zur Einleitung oder Einordnung in einen Sachverhalt ressourcenschonend und schnell zur möglichen Entscheidung der weiteren Vorgehensweise wertvoll sein.

Ihre Ansprechperson für
Gutachten // Beratung

Matthias Boelsen

von der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten & Pachten

boelsen@gutachter-ivbm.de
0421 - 408 958 85

  • Immobilienfachwirt IHK
  • Geschäftsführender Gesellschafter der IVBM GmbH

Seit 1995 Tätigkeiten unter anderem beim der Interhomes AG als Projektentwickler an den Standorten HB, HH, H, B; bei Robert C. Spies als Immobilienberater und Geschäftsführer in den Assetklassen Büro, Handel, Logistik, besondere Affinitäten bestehen für Gewerbe- und Industrieimmobilien, Anlage- bzw. Renditeimmobilien, Erbbaurechte, Entwicklungen, Machbarkeiten.

Ihre Ansprechperson für
Gutachten // Beratung

Nicola Glockmann

Gutachterin

glockmann@gutachter-ivbm.de
0176 - 739 984 99

  • Immobilienkauffrau (IHK)
  • geprüfte Immobilienbewerterin (Sprengnetter Akademie)
  • Sachverständige (DEKRA zertifiziert)

Seit 1992 tätig insbesondere beim Makler- und Projektentwicklungsunternehmen Winter Immobilien in Langenhagen, ferner langjährige Vertriebsleiterin bei BBK Bau Hannover. Besondere Affinitäten bestehen für wohnwirtschaftliche Thematiken und Zinshäuser.

Ablauf, Muster, Downloads

In der Regel benötigen wir bitte, sofern zur Hand:

  • Grundbuchauszug
  • Baulastenauskunft (dienend belastend)
  • Grundrisse, Schnitte, Flächenberechnungen
  • Baugenehmigung, Nutzungsänderungen, Brandschutzkonzept (Gewerbe)
  • Auskunft zur Erschließungsbeitragssituation
  • Mietvertragsübersicht, Mietverträge
  • Teilungserklärung und die letzten drei Beschlüsse bei WEG (Wohnungs- oder Teileigentum)
  • Altlastenauskunft (vorrangig in der Industrie) Boden und Gebäude (z.B. Asbestkataster)
  • Baubeschreibung, wesentliche Sanierungen / Modernisierungen (sofern nicht augenscheinlich erkennbar)
  • Die Immobilie / das Grundstück betreffende Verträge, Lasten, Rechte (die nicht schon im Grundbuch oder in der Baulastenauskunft Erwähnung finden)
  • Erbbaurechtsvertrag (sofern Erbbaurecht)
  • Bei Denkmälern den Grundlagenbescheid

Gerne erhalten Sie unsere Honorartabelle. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.